Photovoltaik auf den Dächern der Altstadt?!
Das für und Wider bezüglich von PV Anlagen auf den historischen Altstadtdächern in Rothenburg ob der Tauber wurde im Verein Alt-Rothenburg ausführlich und auch kontrovers diskutiert. Unter Rücksichtnahme auf die Satzung des VAR, dass dieser sich „verpflichtet, die Bau und Naturdenkmäler in Rothenburg ob der Tauber in ihrer Wesensart zu erhalten und vor dem Verfall zu schützen“ kam der Ausschuss des Vereins mehrheitlich zu folgender Meinung:
Derzeitige rechtliche Situation
Unsere Gesellschaft ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Einhaltung des 1,5°-Ziels beim Klimaschutz verpflichtet. Alternative Lösungen zu fossilen Brennstoffen bei der Energieversorgung müssen zunehmend umgesetzt werden.
Nach der Änderung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 23.06.2023 (siehe Anhang 1) wird die Installation von Anlagen zur Sicherstellung der Energieversorgung auf und im Bereich von Baudenkmälern und Ensembles ermöglicht, sofern die Maßnahmen denkmalverträglich sind. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Montage von Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen. Das Gesetz unterscheidet Bereiche mit öffentlich nicht einsehbaren Flächen, Einzeldenkmälern und Ensemblegebäude ohne Denkmaleigenschaft. Details zu den technischen und denkmalpflegerischen Möglichkeiten sind in der Gesetzesänderung aufgeführt. (siehe Anhang 1).
Dieser allgemein verfasste Gesetzestext mag in Städten mit geringer Denkmaldichte umsetzbar sein. In historischen Städten mit einem geschlossenen Denkmalbestand (z.B. Dinkelsbühl,Nördlingen Rothenburg etc.))ist die Anbringung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, besonders auf Dachflächen, nicht vorstellbar.
Unvereinbarkeit von Photovoltaik und Denkmalschutz?
Nach den seit langer Zeit geltenden Gestaltungssatzungen für diese Städte werden Dachflächen aus Ton-Biberschwanzziegeln oder der Erhalt historischer Dachziegel gefordert. Schon ein Ersatz dieser Ziegel durch neuzeitliche Beton-Dachziegel – egal in welcher Form – ist nicht statthaft. Der Einsatz von solarthermischen Kollektoren oder PV-Anlagen, auch eingefärbten, auf Dachflächen und Balkonen ist lt. Gestaltungssatzung somit ausgeschlossen. Kostspielige Energieziegel besitzen eine deutlich geringere Effizienz als Solarmodule , und sind durch den immensen Energieaufwand bei der Herstellung ökologisch nicht vertretbar. Sie sehen künstlich aus und erhalten auch nach Jahren niemals die Patina originaler Biberschwanzziegel.
Die Anbringung von Flächenkollektoren, unabhängig von der Art der Tarnung, wäre aus gestalterischen Gründen noch viel störender als die nicht zulässigen Betonziegel und würde den Gesamteindruck des Stadtbildes erheblich stören. Außerdem werden die Dachflächen mit z.T. Jahrhunderte alten historischen Ziegeln durch aufgesetzte PV Module mittelfristig angegriffen und somit auf Dauer zerstört.
Auch die Montage der Kollektoren auf ohnehin kaum verfügbaren, nicht öffentlich einsehbaren Flächen in ensemblegeschützten Städten ist abzulehnen .Der Blick von Türmen, von der Stadtmauer oder die Fernsicht von erhöhten Landschaftspunkten auf die Altstadt muss berücksichtigt werden!Dies führt zu einer weiteren Reduzierung einsehbarer Aufstellmöglichkeiten.Die immer wieder diskutierte Installation auf nicht einsehbaren Dachflächen, die Anlage eines PV Katasters,beinhaltet eine Ungleichbehandlung der Denkmaleigentümer, ist somit rechtlich äußerst fragwürdig und würde von benachteiligten Hausbesitzern mit Sicherheit juristisch angegriffen werden.
Auf allen Gebäuden der Rothenburger Altstadt ist gemäss der Satzung des VAR , der städtischen Gestaltungssatzung und eines Stadtratsbeschlusses eine Montage von Kollektorflächen vollkommen auszuschließen! Das Erscheinungsbild unserer historischen Stadt würde sich in nicht erträglichem Maße verändern .Die Denkmaleigenschaft des historischen Stadtbildes würde verlorengehen. Deshalb unterstützt der VAR den Beschluss des Stadtrates, PV Anlagen auf historischen Altstadtdächern ausnahmslos nicht zuzulassen, in vollem Umfang.
Diese grundsätzliche Ablehnung von PV Anlagen auf Altstadtdächern wurde in Dinkelsbühl durch den Petitionsausschuss des bayerischen Landtages im Februar 2025, an den sich ein Altstadbewohner gewandt hatte um eine Fotovoltaik Anlage installieren zu dürfen, bestätigt!
Eine weitere energietechnische Problematik bei denkmalgeschützten Gebäuden ist ebenfalls anzusprechen::
Historische Gebäude sind in der Regel unzureichend gedämmt. Die Anbringung einer Wärmedämmung an der Fassade ist aus gestalterischen und besonders aus denkmalpflegerischen Gründen nicht oder nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Ersatz konventioneller Heizungsanlagen durch Wärmepumpen ist in vielen Fällen nicht umsetzbar, da die Aufstellung dieser Geräte an der dichten Bebauung und hinsichtlich des Lärmschutzes scheitert. Ob die Probleme beim hohen Energieaufwand für die Beheizung der historischen Gebäude mit einem noch zu entwickelnden Wärmeenergiekonzept für die gesamte Altstadt beseitigt werden können,ist offen. Jedoch gibt es heute bereits effektive Lösungen zur energetischen Aufrüstung historischer Bauten.
Zusammenfassung:
Damit ergibt sich folgendes Gesamtbild für die Städte mit einem geschlossenen historischen Stadtbild:
Kollektoren auf den Dachflächen sind aus gestalterischen und denkmalpflegerischen Gründen nicht akzeptabel. Der Energieverbrauch der Baudenkmäler für Heizung/Strom ist im Vergleich zum Energieverbrauch der Neubauten vor der Stadt deutlich höher. Der aufwändige Bauunterhalt historischer Gebäude zusammen mit einem hohen Energieaufwand wird spätestens bei einem Generationenwechsel dazu führen, dass ein voll wärmegedämmter Neubau in der Vorstadt mit Photovoltaik- und Solarthermie-Anlagen dem alten Haus innerhalb der Stadtmauer bevorzugt wird. Die Baudenkmäler in der Altstadt werden demzufolge erheblich an Wert verlieren und mittelfristig leer stehen, verfallen. Die Altstadt verödet, ein Bezug erneuerbarer Energien ist mit dem Erhalt des Stadtbildes nicht vereinbar.
Lösungsmöglichkeit
Für die Städte mit einem geschlossenen historischen Stadtbild ist vorzuschlagen, die Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) außerhalb der (Alt-)Stadt zu installieren und die gewonnene Energie auf kurzem Weg über das Versorgungsnetz der Stadtwerke in die Altstadt einzuleiten.
Mit der Einrichtung einer „Bürgerenergiegemeinschaft“ bzw. „Erneuerbare Energie Gemeinschaft“ nach der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.10.2023 (siehe Anhang 2) muss in naher Zukunft eine kostengünstige Einspeisung unter Umgehung der teuren Durchleitungsgebühren der großen Stromversorger möglich werden. Leider ist dieser einfache Vorschlag nach der Gesetzeslage und sonstiger Bestimmungen zurzeit nicht umsetzbar, da die Richtlinie des EU-Parlaments bisher in Deutschland noch nicht eingeführt wurde. In wie weit der politische Wille der neuen Bundesregierung für diese Umsetzung der EU Richtlinien, der in anderen EU Ländern bereits erfolgte, vorhanden ist, sollte durch Nachfrage beim entsprechenden Ministerium bzw. den zuständigen Entscheidungsträgern abgeklärt werden.
Forderungen an die Denkmal- und Energiepolitik
- Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II + III) der EU bzw. die EU-Richtlinie vom 18.10.2023 wird in der jeweils aktuellen Fassung, einschließlich der Ergänzungen und Handlungsanweisungen, in Deutschland eingeführt.
- Die rechtlichen Voraussetzungen für die Einrichtung von „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ als „Besondere Bürgerenergiegesellschaften“ werden geschaffen. Die PV-Anlagen werden auf einer stadtnahen Fläche installiert. Die dort gewonnene alternative Energie wird auf kurzem Weg in das städtische Netz eingespeist. Die hohen Durchleitungsgebühren , egal ob der Strom von weit herkommt oder vor der Stadt produziert wird, müssen gesenkt werden!
- Die Durchleitungsgebühren im städtischen Netz werden auf die Selbstkosten beschränkt, da die Leitungen der großen Stromkonzerne nicht beansprucht werden.
- Die Beteiligten an einer Erneuerbare-Energie- Gemeinschaft erhalten vergünstigte Tarife für den Strombezug im Verhältnis der finanziellen Beteiligung des einzelnen Hausbesitzers zu den Kosten der Gesamtanlage vor der Stadt, unter Einrechnung der allgemeinen Kosten (Miete Grundstück, Verwaltung, Versicherungen Wartung usw.).
Durch all diese Maßnahmen soll es bei der Gewinnung alternativer Energie ermöglicht werden, für Eigentümer von Altstadthäusern eine annähernd vergleichbare Situation zu schaffen, wie sie für Eigentümer eines nicht denkmalgeschützten Gebäude außerhalb der Altstadt besteht. Dies fordert auch schon der Gleichbehandlungsgrundsatz.
- Die steuerlichen Rahmenbedingungen für „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ werden den Regelungen für Energieanlagen für PV-Anlagen auf Häusern vor der Altstadt angepasst. (keine zusätzliche Mehrwert- oder Gewerbesteuer).
- Mit einer Beteiligung an einer „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ stehen dem Eigentümer die gleichen finanziellen Vorteile bei der Ermittlung der Energieeffizienz eines Gebäudes (Effizienzhaus-Denkmal) wie bei einem allgemeinen Gebäude vor der Altstadt zu. (z. B. Zuwendungen, vergünstigte Darlehen der KfW bzw. der BAFA).
- Mit der Einrichtung zentraler Anlagen (z. B. Wechselrichter, Stromspeicher) können erhebliche Kostenvorteile gegenüber den dezentralen Anlagen auf den Einzelgebäuden erzielt werden.
In diesem Sinne werden die zuständigen Gremien dringend gebeten, nicht auf bestehenden Bestimmungen zu beharren, sondern alles zu versuchen, um die Städte mit einem schützenswerten Erscheinungsbild vor einer nachteiligen Entwicklung zu bewahren.